AGB Elektriker Niederösterreich – Bogi der Elektriker

Stand: April 2026 Version: 1.0

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Arbeiten von Bogi der Elektriker e.U. Sie bilden die rechtliche Grundlage für alle Aufträge und sorgen für klare, transparente und faire Bedingungen.


1.Geltung

1.1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, Lieferungen und sonstige Rechtsgeschäfte des
Unternehmens und werden dem Kunden vor Vertragsabschluss nachweislich zur Kenntnis gebracht, insbesondere durch Aushang, Beilage zu
Angeboten oder Rechnungen sowie durch elektronische Übermittlung. Mit Vertragsabschluss erklärt sich der Kunde mit der Geltung dieser AGB ausdrücklich einverstanden.
1.2. Diese AGB gelten sowohl für Verträge mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten sie darüber hinaus
auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn bei Folgeaufträgen nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.3. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Diese wird dem Kunden in geeigneter Form zur Verfügung
gestellt und ist auf Verlangen jederzeit einsehbar.
1.4. Das Unternehmen erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder abweichende
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.5. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmens.
Gegenüber unternehmerischen Kunden hat diese Zustimmung zumindest in Textform (z. B. E-Mail gemäß § 886 ABGB) zu erfolgen.
1.6. Ein stillschweigendes Anerkennen fremder Geschäftsbedingungen, insbesondere durch Durchführung von Leistungen oder Entgegennahme von
Zahlungen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle
der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
1.8. Diese AGB sind integraler Bestandteil jedes Angebots, jeder Auftragsbestätigung sowie jeder Rechnung und gelten als ausdrücklich vereinbart.
1.9. Es gilt die jeweils aktuelle Version der AGB mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Standdatum.

2.Angebot / Vertragsabschluss

2.1. Sämtliche Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die
Bindungsfrist beträgt – sofern nicht anders angegeben – maximal 14 Tage ab Angebotsdatum.
2.2. Angebote werden ausschließlich schriftlich erstellt, insbesondere per E-Mail oder vergleichbarer elektronischer Form. Mündliche Auskünfte oder
Kostenschätzungen stellen keine verbindlichen Angebote dar. Die Annahme eines Angebots ist nur hinsichtlich des gesamten Leistungsumfangs
möglich.
2.3. Zusagen, Garantien oder sonstige Erklärungen, die über den Inhalt des Angebots oder dieser AGB hinausgehen, sind nur dann verbindlich, wenn sie
vom Unternehmen ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
2.4. Der Vertragsabschluss kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungsausführung zustande. Der Auftrag
wird in der Regel in einem Auftragsschein dokumentiert, der Art und Umfang der Leistungen festhält. Der Vertrag gilt jedenfalls als zustande gekommen,
sobald das Unternehmen mit der Leistung beginnt oder der Kunde eine Lieferung entgegennimmt.
2.5. Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten oder sonstigen Werbemitteln sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt
wurden.
2.6. Angebote basieren auf den vom Kunden bereitgestellten Informationen. Der Kunde haftet für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Ergibt sich daraus
ein Mehraufwand, ist dieser gesondert zu vergüten.
2.7. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Unternehmens weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden
und sind auf Verlangen zurückzustellen.
2.8. Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags bedürfen der Zustimmung des Unternehmens und können zu Preis- und Terminänderungen führen.

3.Kostenvoranschläge

3.1. Für Kostenvoranschläge gegenüber Verbrauchern gelten die Bestimmungen des § 5 Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
3.2. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich und stellen lediglich eine fachkundige Schätzung der voraussichtlichen Kosten dar.
3.3. Die Kalkulation erfolgt auf Basis der zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten Umstände. Unvorhersehbare oder nicht erkennbare Gegebenheiten
können zu Mehrkosten führen.
3.4. Bei wesentlicher Überschreitung wird der Kunde – soweit möglich – vorab informiert. Der weitere Ablauf wird gemeinsam abgestimmt.
3.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Beauftragung kann das Entgelt gutgeschrieben werden.
3.6. Preisangaben ohne ausdrückliche Fixpreisvereinbarung gelten als unverbindlich. Kostenüberschreitungen bis zu 20 % gelten als vom Kunden akzeptiert.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur im Rahmen des § 5 KSchG.
3.7. Eine verbindliche Preiszusage liegt nur bei ausdrücklich vereinbartem Fixpreis vor.

4.Preise

4.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
4.2. Zusatzleistungen oder Änderungen werden gesondert verrechnet.
4.3. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie allfälliger Nebenkosten wie Transport, Verpackung oder Entsorgung.
4.4. Nicht im Angebot enthaltene Leistungen werden gesondert verrechnet.
4.5. Baustellensicherungen sind vom Kunden bereitzustellen. Andernfalls erfolgt die Bereitstellung auf Kosten des Kunden.
4.6. Fehlende Zufahrtsmöglichkeiten oder erschwerte Transportbedingungen führen zu Mehrkosten.
4.7. Preisanpassungen sind zulässig, wenn sich wesentliche Kostenfaktoren ändern.
4.8. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder einem an seine Stelle tretenden Index.
4.9. Gegenüber Verbrauchern erfolgen Preisänderungen ausschließlich im gesetzlich zulässigen Rahmen.
4.10. Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Aufwand.
4.11. Entsorgungskosten trägt der Kunde, sofern nicht anders vereinbart.
4.12. Die Abrechnung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik.
4.13. Leistungen, die nicht ausdrücklich pauschal vereinbart wurden, werden nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand (Regiearbeiten) abgerechnet.
4.14. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der vom Unternehmen geführten Arbeitsaufzeichnungen, welche als verbindlich gelten, sofern der Kunde diesen
nicht unverzüglich widerspricht.
4.15. Bei unvorhersehbaren Preisänderungen von Materialien, insbesondere durch Lieferengpässe oder Marktveränderungen, ist das Unternehmen
berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, sofern zwischen Angebot und Ausführung mehr als 2 Monate liegen.
4.16. Angaben zu Förderungen, Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Unterstützungen erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr. Das Unternehmen
übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Gewährung, Höhe oder Auszahlung von Förderungen.

5.Beigestellte Ware (Beistellungen)

5.1. Werden Geräte oder Materialien vom Kunden bereitgestellt, ist das Unternehmen berechtigt, einen Zuschlag für erhöhten Aufwand zu verrechnen.
5.2. Der Kunde trägt die Verantwortung für Qualität, Eignung und Funktionsfähigkeit der beigestellten Materialien.
5.3. Für Schäden oder Verzögerungen, die durch beigestellte Materialien entstehen, übernimmt das Unternehmen keine Haftung.
5.4. Für beigestellte Materialien besteht keine Gewährleistung durch das Unternehmen.
5.5. Werden Geräte oder Materialien vom Kunden selbst beschafft (z. B. über Internetplattformen), ist das Unternehmen berechtigt, einen angemessenen
Zuschlag auf den Arbeitsaufwand zu verrechnen. Für Funktion, Kompatibilität, Qualität sowie Garantieansprüche solcher Produkte wird keine Haftung
übernommen.

6.Zahlung

6.1. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Verrechnung der Leistungen nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen. Ein Drittel des
vereinbarten Entgelts ist bei Vertragsabschluss, ein weiteres Drittel bei Beginn der Leistungsausführung und der Restbetrag nach Fertigstellung der
Leistung zur Zahlung fällig.
6.2. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, entsprechend Punkt 6.1 fällig und im Übrigen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ein
Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde. Gegenüber unternehmerischen Kunden bedarf eine solche Vereinbarung
jedenfalls der Schriftform.
6.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen, insbesondere auf Überweisungsbelegen, sind für das Unternehmen nicht verbindlich. Das
Unternehmen ist berechtigt, eingehende Zahlungen nach eigenem Ermessen auf offene Forderungen anzurechnen.
6.4. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß österreichischem Recht. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist das
Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber
Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß ABGB.
6.5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist das Unternehmen berechtigt, sämtliche Leistungen bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen
zurückzuhalten oder auszusetzen. Dies gilt insbesondere auch für laufende oder zukünftige Aufträge.
6.6. Das Unternehmen ist berechtigt, sämtliche offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies nur, wenn eine Forderung seit zumindest sechs Wochen fällig ist und der Kunde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
erfolglos gemahnt wurde.
6.7. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn Gegenforderungen gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmen ausdrücklich anerkannt
wurden. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
6.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen, insbesondere Rabatte oder Skonti, und werden der Rechnung nachträglich
zugerechnet.
6.9. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzugs sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Dazu
zählen insbesondere Mahnkosten, Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten, soweit diese im angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen.
6.10. Gegenüber Verbrauchern bleiben sämtliche zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) unberührt.
6.11. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Mängel zurückzuhalten, sofern diese nicht gerichtlich festgestellt oder vom
Unternehmen anerkannt wurden. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen ist gegenüber unternehmerischen Kunden unzulässig. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß § 1052 ABGB.
6.12. Das Unternehmen ist berechtigt, Teil- und Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu legen. Diese sind jeweils sofort zur Zahlung fällig.

7.Bonitätsprüfung / Datenschutz

7.1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bonitätsprüfung sowie des Gläubigerschutzes
verarbeitet und an staatlich bevorrechtete Gläubigerschutzverbände übermittelt werden. Dies umfasst insbesondere den Alpenländischen
Kreditorenverband (AKV), den Österreichischen Verband Creditreform (ÖVC), den Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA) sowie den
Kreditschutzverband von 1870 (KSV).
7.2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
7.3. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im erforderlichen Umfang und zu den festgelegten Zwecken, insbesondere zur Vertragsabwicklung,
Bonitätsprüfung sowie zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens.
7.4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
7.5. Der Kunde hat das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten, deren Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie auf
Datenübertragbarkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
7.6. Der Kunde hat das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen oder
vertraglichen Verpflichtungen entgegenstehen.

8.Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1. Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner zu benennen, der für Rückfragen, Abstimmungen
und Freigaben während der Leistungsausführung zur Verfügung steht.
8.2. Der Kunde hat das Unternehmen rechtzeitig über sämtliche Gefahrenquellen und Risiken am Einsatzort zu informieren. Dies umfasst insbesondere
Brandmeldeanlagen, elektrische Anlagen, versteckte Leitungen oder sonstige sicherheitsrelevante Einrichtungen.
8.3. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungsausführung notwendigen Unterlagen, insbesondere Leitungspläne, Bestandspläne sowie technische
Dokumentationen, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
8.4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten
gegeben sind.
8.5. Erforderliche behördliche Genehmigungen, Anzeigen oder Bewilligungen sind vom Kunden auf eigene Kosten einzuholen.
8.6. Der Kunde hat die für die Leistungsausführung erforderliche Energieversorgung sowie gegebenenfalls Wasser in ausreichendem Umfang
bereitzustellen.
8.7. Der Kunde haftet dafür, dass bestehende Anlagen, insbesondere elektrische Installationen, sich in einem technisch einwandfreien und betriebsbereiten
Zustand befinden.
8.8. Das Unternehmen ist berechtigt, bestehende Anlagen zu überprüfen, jedoch nicht verpflichtet, diese Prüfung durchzuführen.
8.9. Der Kunde hat geeignete Räume für die Lagerung von Materialien sowie für den Aufenthalt von Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen.
8.10. Die Leistungsausführung beginnt erst, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
8.11. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, gilt eine daraus resultierende Einschränkung der Leistung nicht als Mangel.
8.12. Auftragsbezogene Details zu den Mitwirkungspflichten können beim Unternehmen erfragt werden.
8.13. Vor Beginn von Bohr- und Stemmarbeiten hat der Kunde geeignete Leitungspläne bereitzustellen, um Schäden an bestehenden Installationen zu
vermeiden. Können solche Pläne nicht zur Verfügung gestellt werden, erfolgt die Ausführung ausschließlich auf Risiko des Kunden. Eine Haftung für
Beschädigungen an nicht erkennbaren Leitungen oder Installationen wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
8.14. Sämtlicher Mehraufwand, der durch unrichtige, unvollständige oder verspätet bereitgestellte Informationen entsteht, ist vom Kunden zu tragen.
8.15. Wartezeiten, Stillstände oder Mehrkosten, die durch mangelnde Vorbereitung, fehlenden Zugang oder Behinderungen durch Dritte entstehen, werden
gesondert verrechnet und führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfristen.
8.16. Der Kunde hat sicherzustellen, dass andere Gewerke die Arbeiten des Unternehmens nicht behindern oder beeinträchtigen. Verzögerungen,
Beschädigungen oder Mehraufwand durch Dritte gehen nicht zu Lasten des Unternehmens und werden gesondert verrechnet.
8.17. Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die im Einflussbereich des Kunden liegen, nicht durchgeführt werden, ist das Unternehmen berechtigt, den
entstandenen Aufwand, insbesondere Anfahrtskosten, Arbeitszeit sowie entgangene Arbeitsleistung, in Rechnung zu stellen.

9.Leistungsausführung

9.1. Der Umfang der vom Unternehmen zu erbringenden Leistungen richtet sich ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung, insbesondere nach
Angebot, Auftragsschein und allfälligen schriftlichen Zusatzvereinbarungen. Leistungen, die darin nicht ausdrücklich enthalten sind, gelten nicht als
geschuldet.
9.2. Nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden werden nur berücksichtigt, sofern diese technisch möglich, wirtschaftlich zumutbar
und für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Solche Änderungen stellen eine Vertragsänderung dar und können zu Mehrkosten sowie
zu einer Anpassung der Leistungsfristen führen.
9.3. Sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen in der Ausführung der Leistung gelten gegenüber unternehmerischen Kunden als vorweg genehmigt,
sofern dadurch weder der Vertragszweck wesentlich beeinträchtigt noch die Interessen des Kunden unzumutbar verletzt werden. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
9.4. Kommt es nach Auftragserteilung zu Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen. Die
Verlängerung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Änderungen und den damit verbundenen organisatorischen und technischen
Anpassungen.
9.5. Wünscht der Kunde eine beschleunigte Ausführung der Leistungen, stellt dies eine gesonderte Vereinbarung dar. Die dadurch entstehenden
Mehrkosten, insbesondere durch Überstunden, zusätzliche Ressourcen oder beschleunigte Materialbeschaffung, sind vom Kunden zu tragen.
9.6. Das Unternehmen ist berechtigt, Leistungen in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erbringen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist (z. B.
Baufortschritt oder Verfügbarkeit von Materialien). Diese können gesondert verrechnet werden.
9.7. Programmierungen, Zugangsdaten, Konfigurationen sowie die Dokumentation von Anlagen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum
des Unternehmens. Die Herausgabe erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.
9.8. Die Leistungsausführung erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sowie der technischen Möglichkeiten. Anweisungen des Kunden
oder seines Beauftragten werden berücksichtigt, sofern sie technisch zulässig und sicherheitskonform sind.
9.9. Die Leistungsausführung erfolgt gemäß den anerkannten Regeln der Technik sowie insbesondere nach der ÖVE/ÖNORM E 8101 bzw. ÖVE/ÖNORM E 8001. Abweichungen hiervon erfolgen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und soweit rechtlich zulässig.
9.10. Das Unternehmen schuldet ausschließlich die konkret beauftragte Einzelleistung und übernimmt keine Gesamtverantwortung für die gesamte
elektrische Anlage oder angrenzende Systeme.
9.11. Das Unternehmen ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Prüfungen, Messungen und Dokumentationen durchzuführen. Die Erstellung von Befunden
und sonstigen Unterlagen sind nicht Bestandteil der Leistung, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt wurden. Eine gesonderte Beauftragung ist
erforderlich und wird gesondert verrechnet.
9.12. Das Unternehmen ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer heranzuziehen, ohne dass hierfür eine gesonderte Zustimmung des Kunden
erforderlich ist.
9.13. Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen von Plänen, Maßen oder Ausführungen gelten als vertragsgemäß, sofern sie die Funktion nicht
beeinträchtigen.
9.14. Vom Unternehmen erstellte Fotos, Messprotokolle, Prüfberichte und sonstige Dokumentationen gelten als maßgeblicher Nachweis für den Zustand
der Anlage sowie für die ordnungsgemäße und normgerechte Ausführung der Leistungen.
9.15. Bauseitige Leistungen, insbesondere Maurer-, Stemmarbeiten, Abdichtungen, Wiederherstellungsarbeiten oder Oberflächenarbeiten, sind nicht
Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
9.16. Das Unternehmen ist berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen oder nicht auszuführen, wenn sicherheitstechnische Bedenken bestehen oder die
Ausführung nicht den geltenden Normen, insbesondere der ÖVE/ÖNORM E 8101, entspricht.
9.17. Vorgaben, Anforderungen oder Verzögerungen seitens Netzbetreibern, Energieversorgern oder Behörden liegen außerhalb des Einflussbereichs des
Unternehmens und begründen keine Haftung oder Schadenersatzpflicht.

10.Behelfsmäßige Instandsetzung

10.1. Behelfsmäßige Instandsetzungen dienen ausschließlich der kurzfristigen Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer Anlage oder eines Geräts. Sie
stellen keine dauerhafte oder vollständige Instandsetzung dar.
10.2. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass behelfsmäßige Lösungen nur eine eingeschränkte Haltbarkeit aufweisen und in der Regel eine
fachgerechte endgültige Instandsetzung erforderlich ist.
10.3. Das Unternehmen übernimmt keine Haftung für Folgeschäden, die daraus entstehen, dass eine behelfsmäßige Lösung dauerhaft verwendet wird,
obwohl eine endgültige Instandsetzung erforderlich gewesen wäre.
10.4. Der Kunde ist verpflichtet, nach Durchführung einer behelfsmäßigen Instandsetzung unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur dauerhaften
Behebung des Mangels zu veranlassen.

11.Leistungsfristen und Termine

11.1. Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden. Andernfalls gelten sie als
unverbindliche Richtwerte.
11.2. Die Leistungsfrist beginnt erst mit Vorliegen sämtlicher technischer, rechtlicher und organisatorischer Voraussetzungen sowie nach Eingang
vereinbarter Anzahlungen.
11.3. Lieferverzögerungen von Herstellern oder Großhändlern liegen außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens und berechtigen nicht zu
Schadenersatzansprüchen.
11.4. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie sonstiger unvorhersehbarer, unabwendbarer und vom Unternehmen nicht zu vertretender Ereignisse
berechtigen das Unternehmen, die Leistungsausführung für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Wiederanlaufzeit auszusetzen.
Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich jedenfalls um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist. Als solche Ereignisse
gelten insbesondere Pandemien, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen oder Einschränkungen, Streiks, außergewöhnliche Witterungsbedingungen
sowie sonstige Störungen in der Lieferkette.
11.5. Verzögerungen, die durch den Kunden verursacht werden, insbesondere durch Verletzung von Mitwirkungspflichten, führen ebenfalls zu einer
Verlängerung der Leistungsfristen. Dies umfasst auch Fälle, in denen erforderliche Unterlagen oder Genehmigungen nicht rechtzeitig bereitgestellt
werden.
11.6. Das Unternehmen ist berechtigt, bei Verzögerungen im Verantwortungsbereich des Kunden ein angemessenes Entgelt für die Lagerung von Materialien
und Geräten zu verrechnen.
11.7. Das Unternehmen wird den Kunden über Verzögerungen sowie über neue Termine, soweit möglich, rechtzeitig informieren.
11.8. Im Falle eines erheblichen Verzuges steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, sofern eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.
11.9. Vertragsstrafen oder Pönalen wegen Terminüberschreitungen bestehen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

12.Beschränkung des Leistungsumfanges

12.1. Im Rahmen von Montage-, Installations- und Instandsetzungsarbeiten kann es trotz fachgerechter Ausführung zu Schäden an bestehenden Bauteilen
oder Anlagen kommen. Dies gilt insbesondere bei verdeckt geführten Leitungen oder bei baulichen Gegebenheiten, die von außen nicht erkennbar
sind.
12.2. Bei Arbeiten im Bestand kann nicht gewährleistet werden, dass bestehende Bauteile oder Oberflächen vollständig erhalten bleiben. Insbesondere bei
Stemmarbeiten oder Bohrarbeiten können Beschädigungen auftreten, die technisch nicht vermeidbar sind.
12.3. Das Unternehmen haftet für derartige Schäden nur dann, wenn diese schuldhaft verursacht wurden.
12.4. Der Kunde ist verpflichtet, das Unternehmen vor Beginn der Arbeiten über bekannte Risiken oder Besonderheiten zu informieren, um Schäden
möglichst zu vermeiden.
12.5. Einschränkungen des Leistungsumfanges ergeben sich insbesondere aus technischen, baulichen oder normativen Gegebenheiten sowie aus den
anerkannten Regeln der Technik.
12.6. Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, die auf verdeckte Mängel, unbekannte Leitungsführungen, unzureichende Bestandsunterlagen oder nicht
erkennbare bauliche Gegebenheiten zurückzuführen sind.
12.7. Werden punktuelle Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten an bestehenden, insbesondere altersschwachen oder bereits vorgeschädigten Anlagen
oder Bauteilen durchgeführt, ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Gesamtzustandes der Anlage die Haltbarkeit auch der reparierten Bereiche
eingeschränkt sein kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn angrenzende Bauteile nicht erneuert werden und deren Zustand die Funktionsfähigkeit
beeinflusst.
12.8. Die vom Unternehmen gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen entsprechen ausschließlich jenem Sicherheits- und Qualitätsstandard, der sich
aus den geltenden gesetzlichen Vorschriften, Herstellerangaben, sowie den anerkannten Regeln der Technik ergibt. Insbesondere erfolgt die
Ausführung gemäß der ÖVE/ÖNORM E 8101 bzw. ÖVE/ÖNORM E 8001.
12.9. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit, Leistungsfähigkeit oder Funktion wird nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
12.10. Aufgrund physikalischer und technischer Gegebenheiten kann insbesondere bei Funkanlagen oder drahtlosen Systemen keine jederzeitige,
unterbrechungsfreie oder störungsfreie Funktion garantiert werden. Äußere Einflüsse wie bauliche Gegebenheiten, elektromagnetische Störungen
oder Witterung können die Funktion beeinträchtigen.
12.11.Gegenüber Verbrauchern gelten die vorstehenden Einschränkungen nur insoweit, als diese nicht gegen zwingende Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes verstoßen.
12.12. Eine Überprüfung der gesamten elektrischen Anlage ist nicht geschuldet, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
12.13. Es wird keine Haftung für die Einhaltung aktueller Normen bei bestehenden Anlagen übernommen, sofern keine vollständige Überprüfung oder
Sanierung beauftragt wurde.
12.14.Garantieansprüche für Geräte und Anlagen richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Herstellerbestimmungen. Diese können insbesondere eine
Inbetriebnahme oder Freigabe durch den Hersteller voraussetzen. Das Unternehmen übernimmt keine Haftung für den Verlust von
Garantieansprüchen aufgrund nicht eingehaltener Herstellervorgaben.
12.15. Bei Eingriffen in bestehende Anlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere, zuvor nicht erkennbare Mängel oder Schäden auftreten. Für
daraus resultierende zusätzliche Arbeiten oder Kosten übernimmt das Unternehmen keine Haftung; diese sind gesondert zu vergüten.

13.Entschärfung gefährdender Umstände

13.1. Werden im Zuge der Leistungserbringung Umstände erkannt, die eine Gefahr für Personen, Sachen oder den ordnungsgemäßen Betrieb von Anlagen
darstellen, ist das Unternehmen berechtigt und verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu setzen.
13.2. Solche Maßnahmen können insbesondere das Abschalten von Anlagen, das provisorische Sichern von Leitungen, das Entfernen von Gefahrenquellen
oder die Unterbrechung der Arbeiten umfassen.
13.3. Der Kunde wird über solche Maßnahmen unverzüglich informiert, sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist.
13.4. Die Maßnahmen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen
Vorschriften.
13.5. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen, sofern die Gefahrenursache nicht vom Unternehmen schuldhaft verursacht wurde.
13.6. Hat der Kunde durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben zur Entstehung der Gefahr beigetragen, haftet er für sämtliche daraus
resultierenden Mehrkosten und Schäden.

14.Gefahrtragung (Gefahrenübergang)

14.1. Bei Lieferungen an Verbraucher geht die Gefahr für die Ware erst mit der Übergabe an den Kunden oder an einen von diesem bestimmten Dritten über
(§ 7b KSchG).
14.2. Bei unternehmerischen Kunden geht die Gefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über, sofern nichts anderes
vereinbart wurde.
14.3. Für Materialien und Geräte, die am Leistungsort gelagert oder montiert werden, trägt der Kunde die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung,
sofern diese nicht durch ein Verschulden des Unternehmens verursacht wurden.
14.4. Vom Kunden verschuldete Schäden oder Verluste an Geräten, Werkzeugen oder Materialien des Unternehmens gehen zu Lasten des Kunden.
14.5. Der unternehmerische Kunde ist verpflichtet, für eine angemessene Versicherung der gelieferten oder gelagerten Materialien zu sorgen.
14.6. Auf Wunsch des Kunden kann das Unternehmen eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.

15.Annahmeverzug

15.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, insbesondere durch Verweigerung der Abnahme, fehlende Mitwirkung oder nicht rechtzeitige Bereitstellung von
Voraussetzungen, ist das Unternehmen berechtigt, die Leistungsausführung zu unterbrechen.
15.2. Dauert der Annahmeverzug länger als eine Woche an und wurde eine angemessene Nachfrist gesetzt, ist das Unternehmen berechtigt, über die
bereitgestellten Materialien anderweitig zu verfügen.
15.3. Das Unternehmen ist berechtigt, Materialien und Geräte einzulagern und hierfür ein angemessenes Lagerentgelt zu verrechnen.
15.4. Unabhängig davon bleibt das Unternehmen berechtigt, bereits erbrachte Leistungen abzurechnen und fällig zu stellen.
15.5. Das Unternehmen ist berechtigt, bei schwerwiegender Vertragsverletzung nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
15.6. Im Falle eines berechtigten Rücktritts kann das Unternehmen Schadenersatz verlangen. Gegenüber unternehmerischen Kunden kann ein
pauschalierter Schadenersatz vereinbart werden.
15.7. Gegenüber Verbrauchern sind pauschalierte Schadenersatzforderungen nur zulässig, soweit sie angemessen sind und dem typischen Schaden
entsprechen.

16.Eigentumsvorbehalt

16.1. Sämtliche vom Unternehmen gelieferten Waren, Materialien und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung im Eigentum des Unternehmens (Eigentumsvorbehalt). Dies gilt auch für bereits eingebaute oder montierte Anlagenteile, soweit
dies rechtlich zulässig ist.
16.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung, Verlust oder Zugriff Dritter
zu schützen.
16.3. Der Kunde tritt bereits jetzt Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an das Unternehmen ab. Eine Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmens zulässig. Im Falle der Zustimmung gilt die daraus entstehende
Kaufpreisforderung bereits jetzt als an das Unternehmen abgetreten.
16.4. Der Kunde ist verpflichtet, das Unternehmen unverzüglich über Pfändungen, Insolvenzverfahren oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware
zu informieren.
16.5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist das Unternehmen berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vorbehaltsware zurückzufordern.
16.6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
16.7. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehaltes notwendig sind, insbesondere Transport- und
Rechtsverfolgungskosten.
16.8. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware aufrecht, soweit dies rechtlich zulässig ist.
16.9. Gegenüber Verbrauchern gelten die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes sowie des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

17.Schutzrechte Dritter

17.1. Stellt der Kunde dem Unternehmen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen oder sonstige geistige Leistungen zur Verfügung, sichert er zu, dass dadurch keine
Rechte Dritter verletzt werden.
17.2. Werden dennoch Schutzrechte Dritter geltend gemacht, ist das Unternehmen berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Klärung der Rechtslage
auszusetzen.
17.3. Der Kunde verpflichtet sich, das Unternehmen hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
17.4. Das Unternehmen ist berechtigt, Ersatz für alle notwendigen und zweckentsprechenden Aufwendungen zu verlangen, die im Zusammenhang mit der
Abwehr solcher Ansprüche entstehen.
17.5. Das Unternehmen kann von unternehmerischen Kunden angemessene Vorschüsse für allfällige Prozesskosten verlangen.
17.6. Die Einholung von Nutzungsrechten, insbesondere von Urheberrechten oder Verwertungsrechten, obliegt ausschließlich dem Kunden. Der Kunde trägt
sämtliche damit verbundenen Kosten (z. B. AKM-Gebühren).
17.7. Der Kunde garantiert, dass die bereitgestellten Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und keine gesetzlichen Bestimmungen verletzen.

18.Unser geistiges Eigentum

18.1. Sämtliche vom Unternehmen erstellten Unterlagen, insbesondere Pläne, Skizzen, Berechnungen, Kostenvoranschläge und technische
Dokumentationen, bleiben geistiges Eigentum des Unternehmens.
18.2. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Unternehmens weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder für
andere Zwecke verwendet werden.
18.3. Der Kunde verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Informationen.
18.4. Eine Nutzung der Unterlagen außerhalb des vereinbarten Zwecks berechtigt das Unternehmen, ein angemessenes Nutzungsentgelt zu verlangen.
18.5. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmen entstandene Schäden zu ersetzen.

19.Gewährleistung

19.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen gemäß österreichischem Recht.
19.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe der Leistung.
19.3. Als Übergabezeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Fertigstellung oder jener Zeitpunkt, in dem der Kunde die Leistung übernimmt oder die Übernahme ohne
berechtigten Grund verweigert. Erfolgt nach Fertigstellung der Leistung keine ausdrückliche Abnahme durch den Kunden binnen 7 Kalendertagen, gilt
die Leistung als stillschweigend abgenommen. Eine Abnahme gilt jedenfalls als erfolgt, sobald die Anlage ganz oder teilweise in Betrieb genommen
oder genutzt wird.
19.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und erscheint der Kunde nicht zum vereinbarten Termin, gilt die Leistung als übernommen. Die Leistung
gilt spätestens mit Inbetriebnahme oder Nutzung durch den Kunden als abgenommen.
19.5. Maßnahmen zur Mängelbehebung stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
19.6. Das Unternehmen hat das Recht auf mehrere Verbesserungsversuche, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
19.7. Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Preisminderung ist nur bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln zulässig.
19.8. Der Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dem Unternehmen die Möglichkeit zur Überprüfung und Behebung einzuräumen.
19.9. Unterlässt der Kunde eine rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Leistung als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur im gesetzlich zulässigen
Umfang.
19.10. Der Kunde hat die Nutzung mangelhafter Leistungen einzustellen, sofern dadurch Folgeschäden entstehen könnten.
19.11. Ergibt eine Überprüfung, dass kein Mangel vorliegt, hat der Kunde die Kosten der Prüfung zu tragen.
19.12. Transport-, Fahrt- und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Mängelbehebung gehen gegenüber unternehmerischen Kunden zu deren Lasten.
19.13. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen Zugang zur Anlage zu gewähren und alle notwendigen Mitwirkungen zu erbringen.
19.14. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Mängel auf unrichtige Angaben des Kunden oder auf ungeeignete bestehende Anlagen zurückzuführen
sind.
19.15. Werden Leistungen nach Vorgaben des Kunden ausgeführt, wird nur für die ordnungsgemäße Ausführung Gewähr geleistet.
19.16.Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Gewährleistungsrechte unberührt.
19.17. Für gebrauchte Waren kann die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
19.18. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne Zustimmung des Unternehmens unsachgemäße Änderungen, Eingriffe oder Reparaturen durch den Kunden
oder durch Dritte vorgenommen werden.

20.Haftung

20.1. Das Unternehmen haftet für Schäden aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit
es sich um Vermögensschäden handelt.
20.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung der Höhe nach mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls bestehenden
Haftpflichtversicherung begrenzt.
20.3. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe der Leistung, spätestens jedoch ab Fertigstellung
der Arbeiten bzw. Rechnungsdatum, gerichtlich geltend zu machen, andernfalls verfallen sie. Das Unternehmen haftet gegenüber unternehmerischen
Kunden – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, Folgeschäden oder sonstige indirekte Schäden ist
ausgeschlossen. Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den Auftragswert der konkret betroffenen Leistung begrenzt. Diese
Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schäden an Sachen, die zur Bearbeitung übernommen wurden, sowie zugunsten von Mitarbeitern, Vertretern
und Erfüllungsgehilfen des Unternehmens. Gegenüber Verbrauchern gelten sämtliche Haftungsbeschränkungen nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
20.4. Bestehende elektrische Anlagen gelten grundsätzlich als nicht überprüft und nicht normkonform, sofern keine ausdrückliche Überprüfung oder
Befundung beauftragt wurde. Das Unternehmen übernimmt – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung für den Zustand bestehender Anlagen,
insbesondere nicht für deren Sicherheit, Normkonformität oder Funktionsfähigkeit. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die ÖVE/ÖNORM E 8101
bzw. ÖVE/ÖNORM E 8001
20.5. Keine Haftung besteht für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, Überbeanspruchung, Nichtbeachtung von Vorschriften, fehlerhafte
Montage durch Dritte oder natürliche Abnutzung entstehen, sofern diese Ursachen für den Schaden maßgeblich sind. Das Unternehmen übernimmt
keine Haftung für die Funktion oder Kompatibilität mit bestehenden oder fremden Anlagen, Geräten oder Systemen, sofern diese nicht
Vertragsgegenstand sind.
20.6. Soweit der Kunde für Schäden Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann, ist er verpflichtet, diese vorrangig zu nutzen. Die Haftung des
Unternehmens beschränkt sich in diesem Fall auf allfällige Nachteile daraus (z. B. Selbstbehalt).
20.7. Verzichtet der Kunde auf empfohlene Prüfungen, Risikoanalysen oder sicherheitstechnische Maßnahmen, ist eine entsprechende Risikoabdeckung
nicht Bestandteil der Leistung. Für daraus resultierende Schäden wird keine Haftung übernommen.
20.8. Lehnt der Kunde empfohlene Maßnahmen, insbesondere sicherheitstechnische Verbesserungen, Anpassungen an geltende Normen oder notwendige
Sanierungen ab, erfolgt die Leistung auf ausdrückliches Risiko des Kunden. Eine Haftung für daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen, soweit
gesetzlich zulässig.
20.9. Gegenüber Verbrauchern gelten sämtliche Haftungsbeschränkungen nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
20.10. Die Haftung für Personenschäden bleibt jedenfalls unbeschränkt.
20.11. Sämtliche Ansprüche sind innerhalb von drei Jahren ab Übergabe gerichtlich geltend zu machen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen
entgegenstehen.
20.12. Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, die durch Netzstörungen, Spannungsschwankungen, Netzausfälle oder äußere Einflüsse aus dem
Versorgungsnetz entstehen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden aus Stromausfällen, Spannungsschwankungen oder kurzzeitigen Unterbrechungen
der Energieversorgung.
20.13. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmens.

21.Besondere Bestimmungen zur Miete

21.1. Vom Unternehmen zeitweise überlassene Geräte, Werkzeuge oder Anlagen werden in einwandfreiem Zustand übergeben und sind vom Kunden
entsprechend zu bestätigen.
21.2. Mit Übergabe oder Bereitstellung beginnt die vereinbarte Mietdauer.
21.3. Der Kunde ist verpflichtet, eine Kaution in Höhe von 40 % des Sachwertes zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
21.4. Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwenden, fachgerecht zu bedienen und vor Schäden zu schützen.
21.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände ausreichend gegen Schäden, Verlust oder Diebstahl zu versichern.
21.6. Schäden oder Verlust sind unverzüglich zu melden. Der Kunde haftet für daraus entstehende Nachteile bei verspäteter Meldung.
21.7. Die Mietgegenstände sind vor Witterung, Fremdeinwirkungen und unsachgemäßer Nutzung zu schützen.
21.8. Die Mietdauer endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe. Eine Nichtnutzung entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
21.9. Bei Überschreitung der Mietdauer wird ein entsprechendes Benützungsentgelt verrechnet.
21.10. Wartung und Pflege erfolgen auf Kosten des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
21.11. Veränderungen oder Schäden, die nicht durch normalen Gebrauch entstehen, sind vom Kunden zu ersetzen.
21.12. Stark verschmutzte Geräte sind auf Kosten des Kunden zu reinigen.
21.13. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn alle vertraglichen Pflichten übernommen werden. Der Kunde haftet weiterhin.
21.14. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten kann der Mietvertrag fristlos beendet werden.
21.15. Der Kunde trägt die Gefahr für die überlassenen Gegenstände ab Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe, auch für das Verschulden von Dritten,
denen er die Nutzung der Mietgegenstände überlässt.

22.Salvatorische Klausel

22.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
davon unberührt.
22.2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt und rechtlich zulässig ist.
22.3. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

23.Allgemeines

23.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
23.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens: Feldweg 29, 2123 Schleinbach.
23.3. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Unternehmens, sofern es sich um unternehmerische Kunden handelt.
23.4. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand gemäß Konsumentenschutzgesetz.
23.5. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Pandemien, Lieferengpässe oder behördliche Maßnahmen, entbinden das Unternehmen von der Einhaltung
vereinbarter Fristen für die Dauer der Störung.
23.6. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Daten (Name, Adresse, Rechtsform etc.) unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
23.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB gegen zwingendes Verbraucherschutzrecht verstoßen, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
23.8. Vertragssprache ist Deutsch.

Transparenz und Fairness

Als Elektrikerbetrieb legen wir großen Wert auf transparente und nachvollziehbare Leistungen. Unsere AGB dienen dazu, klare Rahmenbedingungen zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden.


Fragen zu den AGB?

Bei Fragen zu unseren Geschäftsbedingungen oder Leistungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

📞 Telefon: +436769384642
📧 E-Mail: bogiderelektriker@gmail.com
📍 Standort: Schleinbach


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