- Geltung
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen: welche ausgehängt sind, gelten als maßgeblicher Vertragsbestandteil für sämtliche Dienstleistungen und auch Warenlieferungen des Unternehmens, sofern nichts anderes vereinbart.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten: zwischen uns (kurz das Unternehmen) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
- Es gilt gegenüber Kunden: jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, und diese wurden, auch an den Kunden übermittelt.
- Wir kontrahieren ausschließlich: unter Zugrundelegung unserer AGB.
- Geschäftsbedingungen des Kunden: oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –Zustimmung.
- Geschäftsbedingungen des Kunden: werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
- Angebot/Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind unverbindlich und maximum 14 Tage gültig.
- Angebote: werden nur schriftlich, per E-Mail oder über FAX erteilt. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
- Zusagen: Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- Auftragserteilung Grundsätzlich wird der erteilte Auftrag in einem Auftragsschein festgehalten. Dort werden die zu erbringenden Leistungen genau bezeichnet. Der Kunde erhält eine Abschrift.
- Information- und Verbe-material: in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
- Unsere Angebote und Kostenvoranschläge: setzen voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass beigestellte Geräte, Materialien oder Konstruktionen mangelhaft sind, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
- Kostenvoranschläge
- § 5 KSchG Abs. 2 regelt Kostenvoranschläge.
- Wird dem Vertrag: ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
- Die Formulierung trägt die Rechnung: dass KVs eben nicht automatisch verbindlich sind. Diese Textierung ermöglicht das, sollte sich im Zuge der Arbeit neue Umstände ergeben, die bei der KV-Erstellung nicht bedacht wurden, (also zB Verschmutzung, die einen größeren Reinigungsaufwand und mehr Arbeitszeit benötigt), der Unternehmer nicht der geschätzte KV-Preis/Aufwand entgegengehalten werden kann.
- Sollte es so sein: dass die Kosten darüber hinaus überschritten werden, so wird das Unternehmen den Kunden – soweit möglich – vorher verständigen. Das Unternehmen und der Kunde werden sohin den weiteren Ablauf einvernehmlich festlegen.
- Kostenvoranschläge werden: ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
- Kostenvoranschläge: sofern mündlich oder schriftlich durch das Unternehmen die Preise bekannt gegeben werden, die voraussichtlich verrechnet werden, so gilt, die Kostenvoranschläge sind, sofern nicht eine verbindliche Preisangabe extra vereinbart ist, iSd § 5 Abs 2 KSchG, nicht als gewährleistet. Die Kostenvoranschläge sind insofern unverbindlich und der Kunde hat unvorhergesehene Kostenüberschreitungen bis zu 20% des festgelegten Entgeltes jedenfalls hinzunehmen.
- Preise
- Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
- Für vom Kunden angeordnete Leistungen: die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
- Preisangaben verstehen sich: zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
- Sämtliche Softwareupdates: die im Nachhinein aus technischen Gründen erforderlich werden und nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind deshalb nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten und es besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
- Baustellensicherungen: Abschrankungen, Absperrbänder und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen.
- Wird uns vom Kunden: eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 100 m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von 3,50€ pro angefangene Kilometer abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von 8€ pro zu überwindendes Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
- Wir sind aus eigenem berechtigt: wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 0,001% hinsichtlich
- a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
- b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
- Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen: wird als wertgesichertnach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
- Verbrauchern als Kunden gegenüber: erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.3 und Punkt 3.4 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
- Bogenförmig verlegte Leitungen: sind im Außenbogen zu messen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat zu verrechnen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
- Abrechnung nach Aufmaßen: Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
- Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial: hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
- Beigestellte Ware (Beistellungen)
- Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 15 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
- Die Qualität und Betriebsbereitschaft: von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
- Zahlung
- Ein Drittel des Entgeltes: wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
- Skontoabzug: Die Berechtigung zu einem Skontoabzugbedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
- Zahlungswidmungen: Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
- Zahlungsverzug: Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllungunserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
- Die Geltendmachung: eines weiteren Verzugsschadensbleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
- Wir sind dann auch berechtigt: alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
- Eine Aufrechnungsbefugnis: steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfrist: verfallen gewährte Vergütungen(Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
- Der Kunde verpflichtet sich: im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von 10€ soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
- Bonitätsprüfung
- Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
- Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde hat: vor Arbeitsbeginn einen in seiner Stellvertretung entscheidungsbefugten Ansprechpartner für die gegenständlich auszuführenden Leistungen schriftlich zu nennen.
- Der Kunde ist verpflichtet: uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort (z.B. Brandmelder, Rauchmelder usw.) – üblicherweise im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Erfüllungsortes – ehestmöglich, jedenfalls aber vor Aufnahme der Arbeiten hinzuweisen.
- Insbesondere hat der Kunde: vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungenoder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
- Beistellungen, Konstruktionen, Bodenbeschaffenheit, Tragfähigkeit u.a.: müssen für die Leistungsausführung geeignet sein. Stellt sich nachträglich heraus, dass zuvor Genanntes zu adaptieren ist, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
- Meldungen und Bewilligungen: der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungendurch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder die unternehmerischen Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
- Leistungsausführung: die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energieund Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
- Ebenso haftet der Kunde dafür: dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
- Überprüfungen: wir sind berechtigt aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
- Aufenthalt und Lagerung: der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
- Unsere Pflicht: zur Leistungsausführung beginntfrühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungenzur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
- Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach: ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
- Auftragsbezogene Details: zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
- Leistungsausführung
- Unsere Leistungspflichten: umfassen in der Regel Installation, Einweisung, Transport, Deinstallation, Lagerung und Schulung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Übernehmen wir vertraglich den Transport, können wir hierfür auch Dritte heranziehen.
- Änderungs- und Erweiterungswünsche: wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
- Dem unternehmerischen Kunden: zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführunggelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
- Abänderung oder Ergänzung: kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
- Wünscht der Kunde: nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums,stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
- Teillieferungen und -leistungen: sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungenund -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Programmierung: Zugangscodes sowie die Dokumentation für die Programmierung verbleiben bei uns, bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt. Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes der Anlage im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und ist der Kunde verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich, das Entgelt für die hierfür sowie für Änderung der Errichter Codes, Übergabe der Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und erforderliche zusätzliche Kosten (An- und Rückfahrt) zu tragen.
- Vor-Installation: Auf- und Abbau, Entsorgung sowie Bedienung der Geräte erfolgen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, technischen Möglichkeiten und den Anweisungen des Kunden oder durch den von ihm benannten Ansprechpartner.
- Behelfsmäßige Instandsetzung.
- Behelfsmäßiger Instandsetzung: vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
- Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen: besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
- Leistungsfristen und Termine
- Liefer- und Fertigstellungstermine: Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
- Fristen und Termine: verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
- Leistungsfristen und Fertigstellungstermine: werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögertoder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
- Wir sind berechtigt: für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 15% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
- Das Unternehmen wird: soweit möglich, vereinbarte Termine zur Fertigstellung / Lieferung einhalten. Treten unvorhergesehene Umstände ein, welche die Einhaltung der Termine nicht möglich machen, so wird das Unternehmen einen neuen Termin für die Leistung / Lieferung nennen. Das Unternehmen wird, soweit möglich, den Kunden über Verzögerungen beim Termin unterrichten.
- Bei Verzug: mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
- Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
- Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
- a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands
- b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
- Punktuelle Reparaturen: werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen Dächern vorgenommen, kann aufgrund des Zustandes des Daches die Haltbarkeit auch der reparierten Teile eingeschränkt sein, etwa eingeschränkte Stabilität durch altersschwache umgebende Dachziegel oder Träger / Lattung.
- Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen: bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regel der Technik und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen.
- Aufgrund physikalischer Tatsachen: kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinen Funkanlagen, eine 100 %-ige Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden.
- Entschärfung gefährdender Umstände
- Gefahr im Verzug: im Fall der Kenntnis von gefährdenden Umständen im Zuge unserer Leistungserbringung weisen wir darauf hin, dass wir uns vorbehalten, die Gefahrensituation zu entschärfen. Gleichzeitig verpflichten wir uns, den Kunden umgehend darüber zu informieren.
- Gefahrtragung
- Für den Gefahrenübergang: bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
- Die Gefahr für: von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte, an welchen vereinbarungsgemäß Eigentum übertragen werden soll, trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen an unseren Geräten und sonstigen Gegenständen (z.B. unser Montagewerkzeug), an welchen vereinbarungsgemäß kein Eigentum übergehen soll, gehen zu seinen Lasten.
- Transportversicherung: der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
- Annahmeverzug
- Annahmeverzug: Gerät der Kunde länger als eine Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräteund Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
- Bei Annahmeverzug des Kunden: sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von Aktuelle Mietzins zur Zeit des Vertragsabschlusses pro m² zusteht.
- Davon unberührt: bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
- Die Geltendmachung: eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
- Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag: dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
- Eigentumsvorbehalt
- Unser Eigentum: die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
- Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
- Im Fall unserer Zustimmung: gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug: sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
- Der Kunde hat uns: von der Eröffnung des Konkursesüber sein Vermögen oder der Pfändungunserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
- Eigentumsvorbehalt: wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
- Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
- Rücktritt vom Vertrag: in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
- Vorbehaltsware: die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
- Bis zur vollständigen Bezahlung: aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht Schriftlich hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
- Schutzrechte Dritter
- Schutzrechte Dritter: bringt der Kunde geistige Schöpfungenoder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
- Werden Schutzrechte Dritter: dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
- Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und -klaglos.
- Ebenso können wir: den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kostenvom Kunden verlangen.
- Wir sind berechtigt: von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüssezu verlangen.
- Nutzungsrechte: sind vom Kunden zu erwirken und dieser trägt die anfallenden Entgelte, einschließlich AKM und vergleichbaren Gebühren.
- Unser geistiges Eigentum
- Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen: die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
- Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unsere Schriftliche Zustimmung.
- Geheimhaltung: der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltungdes ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
- Gewährleistung
- Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
- Die Gewährleistungsfrist: für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
- Der Zeitpunkt der Übergabe: ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
- Gemeinsame Übergabe: ist eine gemeinsame Übergabevorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
- Behebungen: eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
- Zur Mängelbehebung: sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest fünf Versucheeinzuräumen.
- Ein Wandlungsbegehren: können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
- Sind die Mängelbehauptungen: des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungenfür die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
- Mängel am Liefergegenstand: die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
- Mangelhaften Leistungsgegenstandes: eine etwaige Nutzung oder Verarbeitungdes mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
- Wird eine Mängelrüge: nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
- Wir sind berechtigt: jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
- Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung: entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Über unsere Aufforderung sind vom unternehmerischen Kunden unentgeltlich die für die Mängelbehebung und Vorbereitungshandlungen erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie Hebevorrichtungen und –Leistungen, Gerüste und dergleichen, beizustellen sowie gemäß Punkt 8. mitzuwirken.
- Den Kunden trifft die Obliegenheit: eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen, eventuelle Störungen innerhalb von 24 Stunden ab deren Auftreten an uns zu melden und uns den Zutritt zu der Anlage für Diagnose, Fehlerbehebung oder Wiederherstellung der Funktionen in angemessener Frist zu gewähren. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
- Die Gewährleistung ist ausgeschlossen: wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibelsind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
- Keinen Mangel begründet der Umstand: dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenenInformationenbasiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8. nicht nachkommt.
- Mängelrügen und Beanstandungen: jeder Art sind von unternehmerischen Kunden bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich – spätestens nach 3 Werktagen – am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
- Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon: sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
- Werden die Leistungsgegenstände: aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
- Haftung
- Vertragliche Pflichten: wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschädennur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
- Haftung gegenüber unternehmerischen Kunden: ist beschränktmit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
- Diese Beschränkung gilt: auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommenhaben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
- Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden: sind bei sonstigem Verfall binnen binnen sechs Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu machen.
- Der Haftungsausschluss: umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
- Unsere Haftung: ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlungoder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
- Produkteigenschaften: jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, Dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.
- Versicherungsleistungen: wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungendurch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
- Der Haftungsausschluss: umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
- Verzichtet der Kunde auf eine entgeltliche Risikoanalyse (messtechnische Feststellung, wo zu sichernden Risken in Objekten / bei Personen bestehen), ist eine diesbezügliche Risikoabdeckung nicht Leistungsbestandteil und übernehmen wir keine Haftung für den Fall, dass sich das vertraglich nicht abgedeckte Risiko realisiert.
- Besondere Bestimmungen zur Miete
- Im Rahmen der Vertragserfüllung: auf Zeit von uns zur Verfügung gestellte Geräte, Zubehör und ähnliches, werden dem Kunden in einwandfreiem Zustand übergeben, und wird dies in einer Übernahmebestätigung (Lieferschein) vom Kunden bestätigt. Mit Übergabe bzw. vertragsgemäßer Bereithaltung zur Abholung beginnt die vereinbarte Mietdauer.
- Der Kunde ist verpflichtet: bei Übergabe eine Kaution in Höhe von: 40% des Sachwertes zu entrichten, wovon er sich durch Nachweis einer Bankgarantie in entsprechendem Umfang befreien kann.
- Mitgelieferte Verpackungen: sind vom Kunden, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, zu retournieren.
- Überlassenen Gegenstände: vom Kunden sind die überlassenen Gegenstände gegen jedwedes Schadensereignis (Beschädigung einschließlich Vandalismus, Diebstahl, Veruntreuung oder sonstiges Abhandenkommen) zu versichern.
- Von einem Schadensereignis: hat der Kunde uns umgehend zu benachrichtigen und uns die unverzügliche Reparaturdurchführung zu ermöglichen. Der Kunde hat uns entstehende Nachteile durch verspätete Meldung zu ersetzen.
- Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände: pfleglich zu behandeln und sich ausschließlich fachkundiger Personen zur Bedienung, Auf- und Abbau der Gegenstände zu bedienen.
- Der Kunde hat von uns überlassene Geräte, Zubehör und sonstige Gegenstände: vor Witterungs-, Fremdeinflüssen und sonstigen äußeren Einflüssen in geeigneter Weise (zB Überdachung bei Open Air, Abdeckung der Kabelwege mit schweren Gummimatten etc.) zu schützen, andernfalls wir berechtigt sind, entsprechende Schutzmaßnahmen auf Kosten des Kunden zu treffen.
- Die tatsächliche Mietdauer: endet erst bei Rückgabe der Gegenstände gegen Unterzeichnung des Lieferscheins, bei Übergabe zum Transport an uns erst bei Einlangen bei unserem Betrieb. Bei Nichtnutzung gemieteter Geräte, welche nicht entsprechend retourniert wurden, ist ein Kostenabzug nicht möglich.
- Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten: wird für die Dauer der Zeitüberschreitung pro angefangenen Tag ein Benützungsentgelt, das dem rechnerisch pro Miettag vereinbarten Entgelt entspricht, verrechnet. Wir sind zur Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden berechtigt. Ist für den Kunden die längere Mietdauer erkennbar, hat er uns bei einer vereinbarten Mietdauer von zumindest 5 Tagen darüber 4 Werktage davor unter Angabe der voraussichtlichen Dauer zu verständigen, bei kürzerer Mietdauer reicht die Benachrichtigung am letzten vereinbarten Miettag.
- Zur gewöhnlichen Wartung der überlassenen Gegenstände ist der Kunde verpflichtet, wobei derartige Arbeiten fachgerecht auf seine Kosten zu veranlassen sind. Im Gegenzug hat er die durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkten Veränderungen der überlassenen Gegenstände einschließlich Verschlechterungen nicht zu vertreten.
- Bei Veränderungen, die nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkt wurden, hat der Kunde die Kosten der Wiederherstellung des Zustandes nach Rückgabe zu tragen, bei Verlust ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
- Werden überlassene Gegenstände stark verunreinigt retourniert, hat der Kunde die für die Reinigung anfallenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.
- Die Überlassung von uns auf Zeit zur Verfügung gestellter Geräte, Zubehör und ähnliches an Dritte – sei es entgeltlich oder nicht – ist nur zulässig, soweit der Kunde sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag auch an den Dritten vertraglich überträgt. Informiert uns der Kunde von einer solchen Überlassung, wird dadurch kein Vertragsverhältnis des Dritten mit uns begründet, auch wenn wir der Überlassung nicht widersprechen. Uns gegenüber haftet für die Einhaltung des Vertrages weiterhin der Kunde.
- Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so können wir den Mietvertrag fristlos kündigen.
- Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so würde dadurch die Gültigkeitder übrigen Teile nicht berührt.
- Wir, wie ebenso wie der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelungzu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
- Allgemeines
- Es gilt österreichisches Recht
- Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens Feldweg 29, 2123 Schleinbach.
- Gerichtsstand: für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
- Pandemie oder Auslöser höhere Gewalt: während eine Pandemie oder andere Auslöser höhere Gewalt ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß 12.) einverstanden ist.
- Daten Änderung der Kunde: Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
- Anmerkungen:
- Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter
Anmerkungen:
Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter